Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind ein wichtiger ökonomischer Faktor für Betriebe. Aufgrund des demografischen Wandels, der Zunahme an nichtübertragbaren Krankheiten sowie der Fachkräfteverknappung gewinnt insbesondere das BEM zunehmend an Bedeutung. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten nach längerer Erkrankung ein BEM anzubieten.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Den genauen Ablauf und die Inhalte des BEM gibt § 167 Abs. 2 SGB IX jedoch nicht vor. Daher benötigen viele Betriebe Unterstützung, um den spezifischen Ablauf und die inhaltliche Ausgestaltung eines BEM festzulegen. BEM-Prozessberater unterstützen Betriebe dabei, ein BEM systematisch aufzubauen und auf die jeweiligen Bedingungen im Betrieb abzustimmen.